|
Am 02.02.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Es soll am 08.07.2011 durch den Bundesrat verabschiedet werden.
Werbungskosten-Pauschbetrag Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Dies soll bereits rückwirkend ab dem 01.01.2011 gelten. Für die Lohnabrechnung soll daher ein Ausgleichsbetrag bei der Dezember-Abrechnung für 2011 berücksichtigt werden. Dadurch würde sich neben dem Lohnsteuerabzug auch der einzubehaltene Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer verringern. Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können bislang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Ab dem 01.01.2012 sollen sie einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Werbungskostenabzug bei der Vermietung an Angehörige Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige soll ab dem 01.01.2012 auf einen Satz in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete abgestellt werden. Liegt die Miete unter diesem Satz, so sind die Werbungskosten in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Liegt die Miete über 66% des ortsüblichen Preises, wird der Abug der Werbungskosten ungekürzt zugelassen. Abgabe der Steuererklärung Es soll ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ein Wahlrecht geben, der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre nachzukommen. Diese Regelung soll für Steuerpflichtige gelten, die nur konstante Überschusseinkünfte erzielen oder Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen. Zu beachten gilt, dass eventuell vorhandene weitere Überschusseinkünfte den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen dürfen bzw. bei Zusammenveranlagung 26.000 Euro. Veranlagung von Ehegatten Ab 2013 sollen sowohl die getrennte als auch die besondere Veranlagung abgeschafft werden. Im Gegenzug dazu soll die Einzelveranlagung für Ehegatten eingeführt werden. Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern Für volljährige Kinder, die in der Schul- und Berufsausbildung sind, soll ab dem Jahr 2012 auf die Einkommensprüfung verzichtet werden. Für die Zeiten zwischen einem Studium oder einer Ausbildung soll jedoch die Erwerbstätigkeit bei einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von mehr als zwanzig Stunden für die steuerliche Berücksichtigung als Kind schädlich sein. Verfasser: Sarah Rehorst (
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
) |