| Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen |
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Seit dem 01.01.2011 wird beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Die Steuerschuldnerschaft wechselt aber nur, wenn auch der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (13 b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Nr. 8 UStG). Konsequenz ist, dass Gebäudereinigungsunternehmen die Umsatzsteuer anstelle Ihrer Subunternehmer schulden. Der Subunternehmer darf deshalb keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen. In der Ausgangsrechnung muss der Subunternehmer daher folgenden Zusatz aufnehmen: "Die Steuerschuldnerschaft liegt gem. § 13 b UStG beim Leistungsempfänger". Der Subunternehmer sollte sich vom zuständigen Gebäudereinigungsunternehmen, für das er tätig ist, einen gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegen. Verfasser: Valentina Kari ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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