Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Seit dem 01.01.2011 wird beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Die Steuerschuldnerschaft wechselt aber nur, wenn auch der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (13 b Absatz 5 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Nr. 8 UStG).

Konsequenz ist, dass Gebäudereinigungsunternehmen die Umsatzsteuer anstelle Ihrer Subunternehmer schulden. Der Subunternehmer darf deshalb keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung  ausweisen. In der Ausgangsrechnung muss der Subunternehmer daher folgenden Zusatz aufnehmen: "Die Steuerschuldnerschaft liegt gem. § 13 b UStG beim Leistungsempfänger".

Der Subunternehmer sollte sich vom zuständigen Gebäudereinigungsunternehmen, für das er tätig ist, einen gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegen.

Verfasser: Valentina Kari ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 

 
News
2011/08/02
Ab 2013: Vorausgefüllte Steuererklärung

Im Rahmen des Gemeinschaftsvorhabens von Bund und Länder „KONSENS“ (koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) soll das Besteuerungsverfahren modernisiert werden. ...

2011/07/22
ELENA Eine Datenkrake wird beerdigt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ...

2011/07/19
Kontrolle der Steuerbescheide von Rentnern

Das Finanzamt prüft derzeit die Steuerbescheide der Rentner. Dabei werden die Kontrollmitteilungen der Rentenkassen mit den Werten der Steuerbescheide ...