| Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten |
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Um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, ist seit dem Kalenderjahr 2009 durch den § 35a EStG eine steuerliche Förderung in Form einer Steuerermäßigung eingeführt worden. Der Staat fördert haushaltsnahe Tätigkeiten wie z. B. Reinigung der Wohnung, Anstrich der Fassade, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt usw. Gefördert werden jedoch nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zzgl. die darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Material bleibt dabei außer Ansatz. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer erfolgt - für Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200,00 Euro im Jahr Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469). Die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen fallen nicht unter den § 35a EStG. Denn hierbei handelt es sich um „private Lebensführungskosten“. Verfasser: Valentina Kari ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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