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Steuererklärung ohne Signatur als Antrag auf schlichte Änderung |
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Der Grundsatz Mit Urteil vom 29.03.2011 wertete das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine ohne elektronische Signatur übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines Schätzungsbescheids.
Der Fall Die Klägerin gab zunächst trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung 2007 ab, was zur Folge hatte, dass das Finanzamt am 23.07.2008 einen geschätzten Einkommensteuerbescheid erließ. Daraufhin ging am 29.07.2008 eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung 2007 ohne elektronische Signatur beim Finanzamt ein. Am 22.09.2008 folgte dann der komprimierte und von der Klägerin unterschriebene Ausdruck. Das Finanzamt weigerte sich, den geschätzten Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern, da die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des geschätzten Bescheids verstrichen sei. Die elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung ohne Signatur könne nicht als Einspruch angesehen werden. Die Entscheidung Das Finanzgericht hingegen wertete die elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung als Antrag auf schlichte Änderung. Ein solcher Antrag ist nicht an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften geknüpft. Daher hat das Finanzamt die begehrte Änderung des geschätzten Steuerbescheids fehlerhaft abgelehnt. Verfasser: Sarah Rehorst (
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