Kontrolle der Steuerbescheide von Rentnern

Das Finanzamt prüft derzeit die Steuerbescheide der Rentner. Dabei werden die Kontrollmitteilungen der Rentenkassen mit den Werten der Steuerbescheide abgeglichen. Kommt es hierbei zu Abweichungen, kann das Finanzamt die Steuerbescheide auch rückwirkend noch ändern.

Allerdings gibt es die sogenannte Kleinbetragsverordnung, die bestimmt, dass erst bei Abweichungen ab zehn Euro eine Steuerfestsetzung geändert werden darf. Diese Regelung setzt das Verhältnis von Kosten und Nutzen des Verwaltungsaufwands in Relation.

Sollte das Finanzamt eine Einkommensteuer-Nachforderung von unter zehn Euro festsetzen, kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Diese Regelung gilt allerdings auch umgekehrt. Wird bei einem Einspruch eine Einkommensteuer-Erstattung von unter zehn Euro begehrt, muss das Finanzamt die Änderung nicht durchführen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung in seinem Urteil vom 16.02.2011 unter dem Aktenzeichen: X R 21/10. In dem Fall begehrte ein Ehepaar die nachträgliche Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 30 Euro. Dadurch hätte sich eine um acht Euro geminderte Einkommensteuer ergeben. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt zu Recht die Korrektur des Einkommensteuerbescheides aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt hat.


Verfasser: Sarah Rehorst ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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