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Folgen überhöhter Kilometer-Angaben |
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Der Grundsatz Falsche Angaben zur Entfernungspauschale in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) können grundsätzlich als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Der Fall Mit Urteil vom 04.05.2011 beschäftigten sich die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mit den Folgen überhöhter Kilometer-Angaben bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Klägerin wohnte 1996 in A und arbeitete in C. Als Entfernungspauschale gab sie eine Strecke von 28km an. In den folgenden Jahren arbeitete sie in B, einer dem Wohnort näher gelegenen Stadt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gab sie weiterhin 28km als einfache Entfernung an. Erst bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 fiel dem Finanzamt auf, dass die einfache Entfernung lediglich 10km betrug. Daraufhin änderte die Finanzverwaltung alle Einkommensteuerbescheide seit 1996 aufgrund des Vorliegens neuer Tatsachen zuungunsten der Klägerin. Die Entscheidung Es liegt in diesem Fall die zehnjährige Verjährungsfrist vor, da es sich um Steuerhinterziehung handelt. Von einem Versehen der Klägerin kann nicht ausgegangen werden, da sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen B befunden hat, sie aber trotzdem die gleiche Fahrtstrecke wie 1996 angegeben hat. Für den Zeitraum 1996 kann von einem Versehen der Klägerin ausgegangen werden, wenn sie die Entfernungspauschale als für tatsächlich gefahrene Kilometer geltend angesehen hat. Dem Finanzamt kann der Fehler für die Jahre ab 1997 nicht zugerechnet werden, da die Sachbearbeiter häufig nicht über entsprechende Ortskenntnisse verfügen. Die Klägerin hingegen hat gegen ihre Mitwirkungspflichten zur Ermittlung der korrekten Einkommensteuer verstoßen. Verfasser: Sarah Rehorst (
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