Finanzverwaltung darf angekaufte Steuer-CD verwerten

Mit einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichtes Köln wurde erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt, vgl. FG Köln, Beschluss v. 15.12.2010 - 14 V 2484/10; veröffentlicht am 16.5.2011.

Nach Auffassung des 14. Senats des Finanzgerichtes Köln sollen keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf.

Der Senat stützt sich bei seinem Urteil insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2010 (2 BvR 2101/09).
Danach sollen entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sein und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen.

Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte.
Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, hat das Finanzamt diese mit 5% des Kontostandes von fast 2 Millionen CHF geschätzt. Die daraufhin vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung der Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab.

Da der Antragsteller auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und auch keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Schätzung.

Ein Beweisverwertungsverbot lehnte der Senat hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten ab, da ein solches Verwertungsverbot nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten vorliege.
Diese Voraussetzungen seien aber im Streitfall nicht erfüllt, da es sich um Geschäftsdaten handele, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden seien.

Hintergrund des geschilderten Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden – teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes – von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der Schweiz und in Liechtenstein) deren Kundendaten inklusive Informationen über bislang zumeist verheimlichte Kapitalanlagen zum Kauf angeboten wurden. Die Auswertung der Steuer-CDs dauert bei den Finanzämtern nach wie vor an und hat bereits zu einer Welle von Selbstanzeigen, aber auch zu einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren geführt.


Verfasser: Ruth Rzeha ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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