Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: BMF lässt Einzelbewertung zu

Die Finanzverwaltung hat ihren Widerstand aufgegeben und folgt nunmehr der Ansicht der Rechtsprechung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können künftig entsprechend ihrer tatsächlichen Anzahl versteuert werden.

Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 01.04.2011.

Nutzt ein Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, so liegt hierin ein zusätzlich zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer vor.

Der geldwerte Vorteil für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte berechnete sich im Rahmen der 1%-Methode bisher grundsätzlich in Form einer Monatspauschale von 0,03% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens pro Entfernungskilometer.

Die Rechtsprechung des BFH hat in der letzten Zeit hiervon jedoch wiederholt abweichend entschieden, dass es für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommen kann.

Wird der Dienstwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sei anstelle des pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung des BFH bisher nicht angewandt und entsprechende Nichtanwendungserlasse veröffentlicht (zuletzt mit Schreiben vom 12.3.2009, BStBl 2009 I S.500).

Von dieser strikten Ablehnung einer Einzelbewertung ist das Bundesministerium der Finanzen jedoch angesichts weiterer Urteile des BFH nun ausdrücklich abgerückt.

Grundsätzlich sei die Ermittlung des Zuschlages für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen

Mit Schreiben vom 01.04.2011 nimmt der BFH jedoch nunmehr dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen bei Anwendung der 1%-Methode eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich sei:

1. Im Lohnsteuerabzugsverfahren habe der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

Der Arbeitgeber habe sodann auf Grund der Angaben des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen; eine Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der durch den Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben solle den Arbeitgeber nicht treffen.
Habe der Arbeitgeber bisher im Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 die 0,03 %-Pauschale angewandt, könne er während des Kalenderjahres 2011 zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung übergehen. Ein erneuter Wechsel der Methode darf dann jedoch innerhalb des Kalenderjahrs 2011 nicht mehr vorgenommen werden.

2. Auch im Veranlagungsverfahren sei der Wechsel hin zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich. In diesem Fall müsse der Abreitnehmer ebenfalls fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

Zudem träfe ihn die Verpflichtung, durch geeignete Belege nachzuweisen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer ermittelt und versteuert hat. Dieser Nachweis könne in Form von entsprechenden Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht werden.

Zu beachten ist, dass die BFH-Rechtsprechung nach den Ausführungen im Schreiben des BMF auch für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen anwendbar sein soll.

Der für Lohnzahlungszeiträume bis einschließlich 2010 vorgenommene Lohnsteuerabzug sei jedoch nicht zu ändern.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 könne die BFH-Rechtsprechung aber sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren angewendet werden.

Verfasser: Ruth Rzeha ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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