| Erneuter Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag geplant |
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Das Finanzgericht Niedersachsen plant erneut BVerfG-Vorlagebeschluss zum Solidaritätszuschlag, so der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. in seiner Pressemitteilung vom 09.03.2011. Im vergangenen Jahr wurde bereits ein Vorlagebeschluss des Finanzgerichts vom Bundesverfassungsgericht aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Finanzgericht Niedersachsen hält jedoch inhaltlich an seiner Einschätzung fest, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei und wird die Frage daher erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Das Finanzgericht vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung einer dauerhaften Ergänzungsabgabe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Begründung solle nun in dem erneuten Vorlagebeschluss um ein weiteres Argument ergänzt werden. Die Einkünfte eines Arbeitnehmers oder eines freiberuflich Tätigen werden nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz stärker mit Solidaritätszuschlag belastet als gleich hohe Einkünfte eines Gewerbetreibenden. Dies hänge damit zusammen, dass der Gewerbetreibende die angefallene Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wieder anrechnen kann vgl. § 35 EStG. Diese bei der Einkommensteuer berechtigte Systematik führe jedoch im Ergebnis dazu, dass die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden geringer sei als bei Arbeitnehmern und freiberuflich Tätigen. Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlags sei nämlich die festgesetzte Einkommensteuer. Ob diese unterschiedliche Berechnung des Solidaritätszuschlags bei gleich hohen Einkünften gerechtfertigt sei, soll nun am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 3 Grundgesetz überprüft werden. Das vor dem Finanzgericht Niedersachsen anhängige Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt (FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08). Für die Steuerzahler werde der erneute Vorlageschluss jedoch zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen haben, denn bislang enthalten alle Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlags von Amts wegen einen Vorläufigkeitsvermerk. Damit bleibt der Steuerbescheid in diesem Punkt noch offen und kann bei einer späteren, günstigen Entscheidung des BVerfG noch geändert werden.
Verfasser: Ruth Rzeha ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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