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Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers rückwirkend zum 01. Januar 2007.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe 6b EStG dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt für alle Beschäftigten, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist.
Dies gilt für alle Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Erfüllung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht.
Bis zum 31.12.2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro steuerliche geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür war, dass in dem Heimbüro mehr als die Hälfte der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Von diesem Höchstbetrag ausgenommen waren die Fälle, in denen das Heimbüro den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, hier sind die nachgewiesenen Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetzt 2007 neu gefasst. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 konnte ein Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann gelten gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, was nur in Ausnahmefällen zutraf.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verstößt diese Neuregelung gegen den grundgesetzlich manifestierten allgemeinen Gleichheitssatz, so lange Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die übrigen Fälle, in denen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bleiben zunächst unberührt. Hier muss noch auf eine gesetzliche Neuregelung gewartet werden.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 zu ändern.
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG im Umfang der durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Bis zu dem Inkrafttreten der Neuregelung hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung geschaffen, nach der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig steuerlich berücksichtig werden.
Dies bedeutet für alle Steuerpflichtigen, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, zum Beispiel Lehrer, denen die Schule keinen Schreibtisch anbieten kann, dass sie bis zu einem Betrag von 1.250,00 Euro die Kosten für ein Arbeitszimmer wieder steuerlich berücksichtigen können.
Voraussetzung ist jedoch, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden.
Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2007.
Wurden bereits Steuererklärungen für die Jahre 2007 ff. abgegeben, in denen Kosten für ein Heimbüro geltend gemacht, aber durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt wurden, und wurde sodann gegen die Nichtberücksichtigung dieser Kosten Einspruch eingelegt, so ruhen diese Verfahren gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung. Dies gilt auch weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung.
Besonderes Augenmerk ist auf diejenigen Steuerbescheide zu richten, die kurz nach dem 12. August 2010 erlassen worden sind. Da die Finanzverwaltung für die Umsetzung der Verwaltungsanweisung noch eine kurze Übergangszeit brauchen wird, sollte daher geprüft werden, ob die Kosten für das Arbeitszimmer bereits vorläufig berücksichtigt worden sind oder nicht.
Wurden die Kosten noch nicht steuermindernd angesetzt, so kann gegebenenfalls ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gestellt werden.
Sobald der Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Neuregelung erlassen hat, werden die bei den Finanzämtern die anhängigen Einspruchsverfahren sukzessive abgearbeitet und die jeweiligen Steuerfestsetzungen entsprechend ändern.
Verfasser: Ruth Rzeha (
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