| ELENA Eine Datenkrake wird beerdigt |
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf geeinigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf geeinigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen. (BMWi und BMAS, Pressemitteilung vom 18.07.2011) Der Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft jedoch nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) (BMF, Pressemitteilung vom 20.07.2011) Mit dem ELENA-Verfahren werden bislang alle Arbeitgeber monatlich verpflichtet, neben den Meldungen für die Lohnsteuer und zu den Trägern der Sozialversicherung, auch eine Vielzahl weiterer, zum Teil persönlicher Daten, elektronisch mitzuteilen. Hierdurch sollte - ohne einen konkreten Bezug auf den Einzelfall - einer der größten Datenspeicher der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut werden. Neben den erheblichen wirtschaftlichen Fragen, ob sich der Aufwand für dieses Bürokratiemonster jemals lohnen würde, bestehen unvermindert auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Projekts. Dies belegen nicht zuletzt die Tausenden von Verfassungsbeschwerden, die gegen „ELENA“ in Karlsruhe zwischenzeitlich eingelegt wurden. Nun soll der elektronische Entgeltnachweis nach dem Willen der Bundesregierung endgültig eingestellt werden. Grund für die Einstellung sei die fehlende Verbreitung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen hätten gezeigt, dass dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten sei, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreitet sein wird. Der Erfolg des ELENA-Verfahrens hängt aber gerade davon ab. Die Bundesregierung will nun dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Achtung: ELENA nicht verwechseln mit ELStAM Die Einstellung von ELENA habe jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die "elektronische Lohnsteuerkarte" sei laut dem Bundesministerium für Finanzen davon nicht betroffen, denn es handele sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken seien völlig unabhängig voneinander, es gäbe keinen Datenaustausch. Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, diene das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Im ELStAM-Verfahren sollen also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Außerdem bestünden keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten habe ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen aber jederzeit die Möglichkeit erhalten, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind. Zudem müssen Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM-Verfahren teilzunehmen zu bekommen. Der Arbeitgeber müsse mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken. Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) weiterverfolgt. Die Regelungen sollen planmäßig Ende dieses Jahres beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst werden soll. Es bleibt also für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem Starttermin Januar 2012.
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