Einkommensteuererklärung trotz Abgeltungsteuer häufig notwendig

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass trotz Einführung der Abgeltungsteuer die Abgabe der Einkommensteuererklärung häufig sinnvoll oder sogar gesetzlich notwendig sein kann.
Anfang 2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, usw.) und Veräußerungsgewinnen (Kursgewinne zwischen Kauf und Verkauf von Wertpapieren) geändert und einheitlich auf 25% plus Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) und plus Kirchensteuer (8% oder 9% der Abgeltungsteuer) gesetzt.

Durch diesen pauschalen Steuerabzug ist die persönliche Steuerschuld abgegolten und die Steuer wird automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt.

Mit der neuen Abgeltungsteuer sollte für die Steuerpflichtigen eine Steuervereinfachung eingeführt werden, da die Finanzverwaltung auf die Abgabe der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung verzichtet und in manchen Fällen sogar ganz von der Abgabe der Einkommensteuererklärung abgesehen werden kann.

Dies gilt jedoch nur für diejenigen Steuerpflichtigen, die:

1. einen persönlichen Einkommensteuersatz von mindestens 25% haben und die
2. ausschließlich Kapitaleinkünfte erzielt, die der Abgeltungsteuer unterliegen und die
3. nicht kirchensteuerpflichtig ist bzw. deren Banken die Kirchensteuer auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kirche bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt haben und die

4. keine steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, bei denen es auf die Höhe der Einkünfte ankommt.

Treffen alle diese Voraussetzungen zu, so muss bzw. braucht keine Anlage KAP abgegeben zu werden.

Für viele Steuerpflichtige besteht jedoch in einer ganzen Reihe von Fällen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

So zum Beispiel, wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben oder wenn Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander im Kalenderjahr hatten bzw. Leistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen, zu denen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- und Elterngeld zählen.

Des Weiteren ist trotz der auf Kapitaleinkünfte erhobenen Abgeltungsteuer oftmals die Erstellung einer Steuererklärung notwendig. Denn entgegen den Versprechungen bei Einführung bedeutet die neue Pauschalsteuer häufig gerade nicht eine Vereinfachung.

So ist die Erklärung der Kapitaleinkünfte immer dann notwendig, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht, die Bank aber aufgrund fehlender Informationen die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer nicht einbehalten und abgeführt hat.

Ferner existieren viele Fälle, in denen der Schuldner der Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer einbehält, wie beispielsweise bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen, bei Zinserträgen aus einem Privatdarlehen und Kapitalerträgen, die von einer ausländischen Bank ausgezahlt werden.

Und auch dann, wenn das Finanzamt Zinsen auf eine Einkommensteuererstattung zahlt, behält der Staat keine Abgeltungsteuer hierauf ein!

Auch bei manchen Anträgen und Berechnungen sind die Zins-, Dividenden- und sonstige Kapitalerträge in die Berechnung einzubeziehen beispielsweise beim Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen – wie Krankheitskosten -, Anträgen bei Sparprämien oder bei Unterhaltszahlungen. In diesen Fällen müssen Steuerzahler ihre Kapitaleinkünfte immer angeben, auch wenn die Abgeltungsteuer bereits von der Bank einbehalten wurde.

Aber auch dann, wenn keine Verpflichtung zur Angabe der Kapitaleinkünfte besteht, kann sich die Mühe lohnen, da Bezieher kleinerer Einkommen und auch bei Rentnern der persönliche Steuersatz häufig unter dem der Abgeltungsteuer liegt.

In diesen Fällen kann im Rahmen einer Günstigerprüfung eine Erstattung der bereits gezahlten Steuern erreicht werden.


Verfasser: Ruth Rzeha ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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