Bundestag beschließt Gesetzentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige

Am 17.03.2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 17/4182) beschlossen.

Zuvor hatte der Finanzausschuss den Gesetzentwurf am 16.3.2011 mit einigen Änderungen angenommen. Mit dem Gesetz solle insbesondere die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO neu geregelt werden, um künftig zu verhindern, dass das Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird.

Nach den Bestimmungen des Gesetzentwurfs müssen Steuerhinterzieher zukünftig bei einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorstehe.

Anknüpfungspunkt sei die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuerart und Besteuerungszeitraum), so dass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer Steuerart, also z.B. alle verkürzten Einkommensteueransprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, betroffen sein sollen.
Die strafbefreiende Wirkung könne dann, vorbehaltlich der weiteren Bedingungen, für die verkürzte Steuer „Einkommensteuer“ eintreten. Unvollständige Selbstanzeigen seien nicht wirksam und führen daher auch nicht zum Abschluss des Verfahrens.

Die Rechtsfolge „Straffreiheit“ werde künftig dann nicht eintreten, wenn bei einer der offenbarten Taten die Entdeckung drohe. Das sei bereits dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer der offenbarten Taten bekannt gegeben worden sei.

Der Gesetzentwurf enthält nun auch erstmals eine Betragsgrenze, die bestimmt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat, also z.B. bei den Steuerarten Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den jährlichen Besteuerungszeitraum, die Rechtsfolge Straffreiheit nicht eintritt (§ 371a Abs. 2 Nr. 3 AO-E).

Übersteige der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer hiernach den Betrag von 50.000 €, würde die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr eintreten.

Um bei höheren Summen dennoch einen Anreiz zur Selbstanzeige zu schaffen, solle in diesen Fällen jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet werde (§ 398a AO-E).

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Verfasser: Ruth Rzeha ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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