| BFH: Umsatzsteueranspruch im Insolvenzfall |
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Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmens das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung, so soll die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollversteuerung eine Masseverbindlichkeit begründen, BFH-Urteil vom 9.12.2010, V R 22/10, veröffentlicht am 13.04.2011. Mit dem Urteil vom 9. Dezember 2010, V R 22/10, hat der Bundesfinanzhof eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen und nunmehr klargestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müsse. Wird über das Vermögen eines Unternehmers, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, das Insolvenzverfahren eröffnet, haben Insolvenzverwalter häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat, vereinnahmt. In der Praxis der Insolvenzverwaltung wurde eine Forderung bisher in voller Höhe für die Masse vereinnahmt, so dass das Finanzamt den Umsatzsteueranspruch nur als sog. Insolvenzforderung zur sog. Insolvenztabelle anmelden konnte und es lediglich wie ein Insolvenzgläubiger quotal befriedigt wurde. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils von 190 Euro durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus danach bei einer Insolvenzquote von z. B. 5 % nur 9,50 Euro. Für die Praxis der Unternehmensinsolvenz kommt diesem Urteil große Bedeutung zu, da die Insolvenzverwalter hier typischerweise Forderungen aus vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen beitreiben. Das Urteil führt im Vergleich zur bisher allgemein geübten Praxis zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil als Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.
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