| BFH: Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar |
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Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können nach § 33 Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dabei versteht man unter dem Begriff der außergewöhnlichen Belastungen größere Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Bisher hatte die Rechtsprechung die Kosten eines Zivilprozesses nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen, als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der BFH mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 nunmehr aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können. Derartige Aufwendungen seien allerdings nur dann unausweichlich, „wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, Im aktuell entschiedenen Fall erkrankte die Klägerin Anfang des Jahres 2004 und war arbeitsunfähig. Nach sechs Wochen hatte ihr Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen eingestellt. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Rund ein halbes Jahr später wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Die Krankenversicherung stellte daraufhin die Zahlung des Krankentagegelds ein, da nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Die Klägerin erhob daraufhin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten für den verlorenen Zivilprozess in Höhe von rund 10.000 EUR machte sie anschließend in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt, da die Klägerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 EUR "zurückgreifen" könne. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Diese Grundsatzentscheidung des BFH lässt möglicherweise weiteren Gestaltungsspielraum zu. Die vom BFH geführten Argumente zur Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus rechtlichen Gründen, zum staatlichen Gewaltenmonopol sowie zu den Prognoseschwierigkeiten über den Ausgang eines Prozesses lassen sich möglicherweise auch auf die Kosten anderer Verfahren, wie zum Beispiel bei Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren, übertragen.
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