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Besonderheiten für die Rechnung der Kleinunternehmer |
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Auf der Rechnung eines Kleinunternehmers wird in der Regel keine gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Umsatz
- im Vorjahr nicht höher war als 17.500,-- EUR und
- im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000,-- EUR (§ 19 UStG).
Da in der Rechnung eines Kleinunternehmers keine gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen wird, dürfen Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
Weist ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, muss er diese auch an das Finanzamt abführen, während der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen darf.
Kleinunternehmer haben allerdings ein Wahlrecht, zum Ausweis der Umsatzsteuer zu optieren und dann auch die Vorteile des Vorsteuerabzugs zu nutzen. Wenn der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er für 5 Kalenderjahre daran gebunden. Er muss dann, wie alle anderen Unternehmer die Umsätze versteuern, kann aber auch im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen.
Verfasser: Valentina Kari (
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