| Beginn der Buchführungspflicht |
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Alle Unternehmen, die entweder im Handelsregister eingetragen sind oder einen Jahresumsatz über 500.000 € bzw. einem Gewinn über 50.000 € verzeichnen können, sind zum Führen ordnungsgemäßer Bücher verpflichtet. Das bedeutet, dass eine komplette doppelte Buchführung samt Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung vorgewiesen werden muss. Zu Beginn des ersten Jahres der Buchführungspflicht ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, die sämtliche Schulden und Vermögenswerte zum 01.01. ausweisen muss. Ab der Eröffnungsbilanz muss für den weiteren Verlauf des Wirtschaftsjahres sachverständigen Dritten jederzeit ermöglicht werden, sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens zu verschaffen. Wichtig bei einer ordnungsgemäßen Buchführung sind neben Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungen auch eine zeitgerechte Erfassung sowie die Nachprüfbarkeit der Buchungssätze. Am Ende eines Wirtschaftsjahres muss eine Inventur über das vorhandene Vermögen aufgestellt werden. Sollte der Buchführungspflicht nicht nachgekommen werden, gibt es zwar keine unmittelbare Strafe. Allerdings muss mit erhöhten Kosten durch Steuerschätzungen, Säumniszuschläge und Zinsen gerechnet werden.
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