Antragsveranlagung: Anlaufhemmung von 3 Jahren ist zu berücksichtigen

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.03.2010

Die Entscheidung des sächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2010 stellt klar, dass auch bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Anlaufhemmung von drei Jahren zusätzlich zur Festsetzungsfrist von vier Jahren gilt. Dies ermöglicht denjenigen, die nicht zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, noch sieben Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Im dementsprechenden Fall erzielte der Kläger in 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dennoch gab er eine solche im Januar 2008 für das Jahr 2003 ab. Das Finanzamt wies die Veranlagung mit der Begründung zurück, es sei hier bereits Verjährung eingetreten, da die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Fälle der Antragsveranlagung nicht gelte.

Entgegen der Ansicht des Finanzamts erklärte das Finanzgericht jedoch, dass hier keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Nichtabgabe einer Steuererklärung auch bei einer Antragsveranlagung anzuwenden sei. Dies sei verfassungsrechtlich geboten, da es einen gleichheitswidrigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, hier Steuerpflichtigen, die eine Antragsveranlagung wünschen anders zu behandeln als Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung von Amts wegen verpflichtet sind. Im Ergebnis verpflichtete das Finanzgericht das Finanzamt zur Durchführung einer Veranlagung für das Jahr 2003.

Verfasser: Sarah Rehorst ( Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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